Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG)

1. Warum ein Hinweisgeberkanal?

Durch die Umsetzung des neuen Hinweisgeberschutzgesetzes, sind Unternehmen dazu verpflichtet, einen sogenannten Hinweisgeberschutzkanal innerhalb ihrer Organisation zu implementieren. Dieser Kanal verfolgt mehrere Zwecke. Hinweisgeber erhalten die Möglichkeit, Gesetzesverstöße innerhalb eines geschützten Rahmens zu melden. Gleichzeitig ist sichergestellt, dass Hinweisgeber keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen befürchten müssen.

Als Unternehmen ist uns die hohe Qualität unserer Arbeit, wie wir sie in unserem Leitbild beschrieben haben, wichtig. Die Implementierung eines Hinweisgeberkanals trägt dazu bei, Fehler zu erkennen, daran zu wachsen und für die Menschen, die bei uns leben oder unsere Dienste nutzen, noch besser zu werden.

Unser Hinweisgeberkanal bietet einen geschützten Weg, um auf eventuelle Gesetzesverstöße innerhalb der Organisation Wohlfahrtswerk für Baden-WürttembergWohlfahrtswerk Altenhilfe gGmbH sowie Wohlfahrtswerk Management und Immobilien GmbH aufmerksam zu machen.

2. Was wird über den Hinweisgeberkanal gemeldet?

Gemeldet werden können Verstöße gegen EU-Recht oder nationale Rechtsvorschriften. Der Gesetzgeber hat einen Katalog festgelegt, welcher folgenden sachlichen Anwendungsbereich erfasst:

  • Öffentliches Auftragswesen
  • Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte 
  • Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
  • Produktsicherheit und -konformität
  • Verkehrssicherheitsschutz
  • Umweltschutz
  • Lebensmittelsicherheit
  • Verbraucherschutz
  • Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten
  • Sicherheit von Netz- und Informationsdiensten
  • Strafbewehrte Verstöße nach deutschem Recht
  • Bußgeldbewehrte Verstöße nach deutschem Recht, bei der die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib, Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten dient
  • Sonstige Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder

3. Wer kann über den Hinweisgeberkanal eine Hinweismeldung abgeben?

Eine Hinweismeldung können alle Personen durchführen, die im beruflichen Kontext mit dem Wohlfahrtswerk für Baden-Württemberg, der Wohlfahrtswerk Altenhilfe gGmbH sowie der Wohlfahrtswerk Management und Immobilien GmbH stehen. Hierzu zählen insbesondere:

  • Arbeitnehmer*innen, auch ehemalige
  • ehrenamtliche Mitarbeiter*innen
  • Bewerber*innen
  • Praktikant*innen
  • Dienstleister und deren Mitarbeiter*innen
  • Anteilseigner*innen und Personen, die dem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan eines Unternehmens angehören

4. Wann besteht der Hinweisgeberschutz?

Anliegen von Hinweisgebern unterliegen höchster Wichtigkeit und werden entsprechend geschützt. Arbeitsrechtliche Konsequenzen oder weitere Repressalien sind nicht zu befürchten und wären darüber hinaus nach dem Hinweisgeberschutzgesetz unzulässig, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

4.1 Wahrheitsgehalt der Information

Es lagen hinreichende Gründe vor anzunehmen, dass die zum Zeitpunkt der Hinweismeldung vorgelegten Informationen bezüglich des Gesetzesverstoßes der Wahrheit entsprachen.

4.2 Sachlicher Anwendungsbereich eröffnet

Der gemeldete Verstoß bezieht sich auf eine Handlung oder Unterlassung, die vom sachlichen Anwendungsbereich erfasst wird.

​​​​​​​​​​​​​​4.3 Nutzung des zulässigen Meldeweges

Der Hinweisgeberkanal wurde genutzt, um die Hinweismeldung zu übermitteln. Alternativ ist eine Hinweismeldung über den externen Meldekanal, welcher durch die zuständige Aufsichtsbehörde betrieben wird, ebenfalls möglich. In diesem Fall erfolgt die Bearbeitung der Hinweismeldung ausschließlich durch die Aufsichtsbehörde.

5. Wie sieht der Meldeprozess aus?

Eingehende Hinweismeldungen werden von der Leu Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz in Frankfurt am Main entgegengenommen und bearbeitet. Hierbei handelt es sich um einen vom Wohlfahrtswerk für Baden-Württemberg, der Wohlfahrtswerk Altenhilfe gGmbH sowie der Wohlfahrtswerk Management und Immobilien GmbH beauftragten unabhängigen Dienstleister, welcher die Aufgabe des Hinweisgeberschutz-Beauftragten übernimmt. Generell besteht für Unternehmen keine Verpflichtung Hinweismeldungen zu verfolgen, die nicht unter den sachlichen Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen. Ist dieser jedoch erfüllt, so übernimmt die Leu Rechtsanwaltsgesellschaft mbH die weitere Korrespondenz.

Um sicherzustellen, dass eine Hinweismeldung vertraulich behandelt wird und die Integrität des gemeldeten Sachverhalts jederzeit gewahrt bleibt, bitten wir Hinweisgeber, ausschließlich den für die jeweilige Organisation zugewiesenen Hinweisgeberkanal zu nutzen. Dabei wird die Leu Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ihre Identität stets vertraulich behandeln und nicht an Dritte weiterleiten.

Quelle: Leu Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

6. Was passiert bei einer Falschmeldung

Es gilt zu beachten, dass ausschließlich solche Hinweismeldungen geschützt sind, die einen Wahrheitsgehalt besitzen (siehe Abschnitt 4.1). Sollte sich im Rahmen der Untersuchungsmaßnahmen herausstellen, dass die Hinweismeldung keinen Wahrheitsgehalt besitzt und somit vorsätzlich bzw. grob fahrlässig eine unwahre Hinweismeldung getätigt wurde, so kann dies neben dem Verlust des Schutzanspruches auch Sanktionen sowie Schadensersatzansprüche für den Hinweisgeber mit sich bringen.

7. Hinweisgeberkanäle

Die einzelnen Hinweisgeberkanäle sind unter den folgenden Links erreichbar:

Wohlfahrtswerk für Baden-Württemberg:

https://kanzlei-leu.de/hinweisgeberkanal-wohlfahrtswerk-bw/

Wohlfahrtswerk Altenhilfe gGmbH:

https://kanzlei-leu.de/hinweisgeberkanal-wohlfahrtswerk-altenhilfe-ggmbh/

Wohlfahrtswerk Management und Immobilien GmbH:

kanzlei-leu.de/hinweisgeberkanal-wohlfahrtswerk-management-immobilien-gmbh/


Hinweise zum Datenschutz

Alternativ können Hinweisgeber die folgenden Meldewege nutzen:
Telefon: 069 - 348 731 88 19 
E-Mail: hinweisgeberschutz@kanzlei-leu.de